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   AG Hannover, 26.03.2009 - 2333 Js 86424/08   

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AG Hannover, 26.03.2009 - 2333 Js 86424/08 (https://dejure.org/2009,92909)
AG Hannover, Entscheidung vom 26.03.2009 - 2333 Js 86424/08 (https://dejure.org/2009,92909)
AG Hannover, Entscheidung vom 26. März 2009 - 2333 Js 86424/08 (https://dejure.org/2009,92909)
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Wird zitiert von ... (2)

  • OLG Celle, 02.03.2015 - 2 Ws 16/15

    Rechtsgrundlage für die Erledigterklärung der Unterbringung in einer

    Insoweit wird die Sache zur gemeinsamen Entscheidung über die Restfreiheitsstrafe aus dem vorliegenden Verfahren und die Restfreiheitsstrafen aus den Urteilen des Amtsgerichts Wennigsen vom 22.08.2007 (Az.: 3533 Js 46134/07 StA Hannover), des Amtsgerichts Hannover vom 26.03.2009 (Az.: 2333 Js 86424/08 StA Hannover), des Amtsgerichts Wennigsen vom 17.06.2009 (Az.: 3121 Js 80000/07 StA Hannover) und des Amtsgerichts Gifhorn vom 04.10.2011 (Az.: 9 Js 34779/09 StA Hildesheim) und die Kosten der sofortigen Beschwerde an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen.

    Aus der gutachterlichen Stellungnahme der Psychiatrischen Klinik L. vom 14.11.2014 sowie aus dem Vollstreckungsblatt der Justizvollzugsanstalt W. vom 07.02.2012 (Bl. 83 ff. Bd. I VH) ergibt sich, dass noch Restfreiheitsstrafen aus den Urteilen des Amtsgerichts Wennigsen vom 22.08.2007 (Az.: 3533 Js 46134/07 StA Hannover, Reststrafe: 244 Tage), des Amtsgerichts Hannover vom 26.03.2009 (Az.: 2333 Js 86424/08 StA Hannover, Reststrafe: 394 Tage), des Amtsgerichts Wennigsen vom 17.06.2009 (Az.: 3121 Js 80000/07 StA Hannover, Reststrafe: 1 Jahr und 10 Monate) und des Amtsgerichts Gifhorn vom 04.10.2011 (Az.: 9 Js 34779/09 StA Hildesheim, 762 Tage nach nachträglicher Gesamtstrafenbildung) gegen den Verurteilten zu vollstrecken sind.

    Doch hätte sie gleichzeitig über die noch zu vollstreckenden Strafreste aus den Urteilen des Amtsgerichts Wennigsen vom 22.08.2007 (Az.: 3533 Js 46134/07 StA Hannover, Reststrafe: 244 Tage), des Amtsgerichts Hannover vom 26.03.2009 (Az.: 2333 Js 86424/08 StA Hannover, Reststrafe: 394 Tage), des Amtsgerichts Wennigsen vom 17.06.2009 (Az.: 3121 Js 80000/07 StA Hannover, Reststrafe: 1 Jahr und 10 Monate) und des Amtsgerichts Gifhorn vom 04.10.2011 (Az.: 9 Js 34779/09 StA Hildesheim, 762 Tage nach nachträglicher Gesamtstrafenbildung) entscheiden müssen.

    Angesichts der aufgezeigten noch erheblichen zu vollstreckenden Reststrafen aus den Urteilen des Amtsgerichts Wennigsen vom 22.08.2007 (Az.: 3533 Js 46134/07 StA Hannover, Reststrafe: 244 Tage), des Amtsgerichts Hannover vom 26.03.2009 (Az.: 2333 Js 86424/08 StA Hannover, Reststrafe: 394 Tage), des Amtsgerichts Wennigsen vom 17.06.2009 (Az.: 3121 Js 80000/07 StA Hannover, Reststrafe: 1 Jahr und 10 Monate) und des Amtsgerichts Gifhorn vom 04.10.2011 (Az.: 9 Js 34779/09 StA Hildesheim, 762 Tage nach nachträglicher Gesamtstrafenbildung) erscheint die vollzogene Verlegung des Verurteilten in den Strafvollzug vorliegend als sachdienlich und angezeigt.

  • OLG Braunschweig, 26.09.2011 - Ws 280/11

    Bewährung; Entziehungsanstalt; Entzugstherapie; Kriminalprognose;

    Durch den angefochtenen Beschluss ist die dem Verurteilten durch das Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 26. März 2009 (240 Ds 2333 Js 86424/08 (576/08)) i. V. m. dem Urteil des Landgerichts Hannover vom 7. September 2009 (36 Ns 2333 Js 86424/08 (91/09)) bewilligte Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen worden, da der Verurteilte in der Bewährungszeit, nämlich im Zeitraum vom 22. September 2010 bis zum 15. Januar 2011, erneut Straftaten begangen hat und deshalb durch Urteil des Amtsgerichts Braunschweig vom 11. Mai 2011 (6 Ls 103 Js 2239/11) wegen Diebstahls in zwei besonders schweren Fällen, Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamten in Tateinheit mit versuchter Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung und wegen gefährlicher Körperverletzung rechtskräftig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 8 Monaten verurteilt und zugleich seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden ist.
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